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Verordnung über die Benutzung

Verordnung über die Benutzung der Stadtbibliothek Baden  
(Stand: 1. Januar 2026)

Der Stadtrat der Stadt Baden,
gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978
beschliesst:

§ 1 Zweck 

  1. Diese Verordnung regelt die Benutzung der Stadtbibliothek Baden. Darunter fallen die Ausleihe der Medien und der Aufenthalt in der Stadtbibliothek.
  2. Mit der Benutzung der Stadtbibliothek wird die Verordnung über die Benutzung anerkannt.

§ 1a Begriffe 

  1. Unter Medien werden in dieser Verordnung verstanden: Bücher, Filme, Hörbücher, Musik, Spiele, Spielsachen, Sprachkurse, Zeitschriften, Zeitungen, Medienboxen und technische Geräte. Elektronische Medien (sogenannte eMedien) gehören nicht dazu.

§ 2 Aufgabe der Stadtbibliothek

  1. Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Bibliothek. Sie leiht gedruckte und andere Medien aus unterschiedlichen Wissensgebieten zur Informationsvermittlung, Bildung und Unterhaltung an Erwachsene, Kinder und Jugendliche aus. 
    1bis Sie unterstützt mit ihrem Angebot und dessen Vermittlung die Sprach- und Lesekompetenzen sowie die Medien- und Informationskompetenzen aller Altersgruppen.
  2. Sie bietet Raum und Angebote zum Lernen, für den gesellschaftlichen Austausch und die kulturelle Teilhabe.

§ 3 Benutzung der Medien

  1. Die Medien können in der Stadtbibliothek benutzt und für eine bestimmte Frist ausgeliehen werden. 
  2. Nur in der Stadtbibliothek benutzt werden dürfen Medien aus dem Präsenzbestand, insbesondere Werke, die mehr als 100 Jahre alt sind. Die Stadtbibliothek kann weitere Benutzungseinschränkungen erlassen und Ausnahmen gewähren. 
  3. Bücher und Presseartikel, die in der Stadtbibliothek nicht vorhanden sind, können gegen Gebühr über den Interbibliothekarischen Leihverkehr bestellt werden. Dabei gelten die Benutzungsbestimmungen und Leihfristen der ausleihenden Bibliothek/des Anbieters.
  4. Die Nutzung von Online-Dienstleistungen, insbesondere die Zahl der auszuleihenden eMedien, die Ausleihfristen sowie allfällige Gebühren unterliegen den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Online-Dienstleisters.

§ 4 Raumnutzung 

  1. Ausserhalb der Öffnungszeiten (Zutritt mit gültigem Bibliotheksausweis gemäss Anhang) können die Räume der Stadtbibliothek benutzt werden. Die Stadtbibliothek regelt die Einzelheiten.

§ 5 Gebühren und Öffnungszeiten  

  1. Die Gebühren für die Nutzung der Medien, eMedien und der Infrastruktur sowie die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
    1bis Erwachsene und Familien mit gültigem Bibliotheksausweis haben ausserhalb der regulären Öffnungszeiten in festgelegten Zeitfenstern Zutritt zur Bibliothek. Die Details sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
  2. Für Mitarbeitende der Stadt Baden, deren Familienangehörigen (im gleichen Haushalt), städtische Institutionen sowie für Lehrpersonen der Volksschule Baden gelten Sonderregelungen.

§ 6 Einschreibung

  1. Wer Medien ausleihen oder –  als erwachsene Person oder Familie – ausser halb der regulären Öffnungszeiten Zutritt zur Stadtbibliothek erhalten möchte, hat sich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben. Je nach Einschreibeart wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt, der zur Medienausleihe und/oder zum erweiterten Zutritt berechtigt.
  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für die persönliche Einschreibung die Einwilligung und die Kontaktdaten eines Elternteils bzw. der gesetzlichen Vertreterin, oder des gesetzlichen Vertreters.
  3. Bei einer Onlineregistrierung erhalten die Benutzerinnen und Benutzer per E-Mail die Zugangsdaten für die Anmeldung und Ausleihe. Der Bibliotheksausweis kann unter Vorlage eines amtlichen Ausweises in der Stadtbibliothek abgeholt werden.
  4. Die Gültigkeitsdauer sowie die Möglichkeit zur Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Einschreibekategorie und sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. 

§ 7 Bibliotheksausweis

  1. Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar (Familienausweis, Instituationsausweis und Premiumausweis ausgenommen). Er ist bei jeder Ausleihe vorzuweisen.
  2. Bei Verlust des Bibliotheksausweises wird ein kostenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt.
  3. Der Verlust des Bibliotheksausweises muss der Stadtbibliothek umgehend gemeldet werden.

§ 8 Ausleihe 

  1. Die Anzahl der Medien, die gleichzeitig ausgeliehen werden können, ist beschränkt und im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Die Stadtbibliothek kann Ausnahmen gewähren.

§ 9 Leihfrist, Verlängerung und Reservationen

  1. Die geltenden Ausleihfristen und die mögliche Anzahl an Verlängerung pro Medienart werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Die Stadtbibliothek kann Ausnahmen gewähren.
  2. Die Leihfrist kann online, per E-Mail oder Telefon sowie vor Ort in der Stadtbibliothek verlängert werden, sofern das Medium nicht von einer anderen Benutzerin oder einem anderen Benutzer reserviert ist. 
  3. Die fristgerechte Verlängerung bzw. Rückgabe wird durch die Benutzerin oder den Benutzer sichergestellt.
  4. Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr reserviert werden. Sie müssen innerhalb von zehn Tagen nach Benachrichtigung abgeholt werden. 

§ 10     Mahnung

  1. Bei Überschreitung der Ausleihfrist wird gebührenpflichtig gemahnt. Die Mahngebühren werden geschuldet, unabhängig von der erfolgten Zustellung der Mahnung. Werden die Medien nicht spätestens innert der dritten Mahnfrist zurückgegeben, gelten sie als verloren und werden nicht mehr zurückgenommen. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung werden zusätzlich die Kosten einer Ersatzbeschaffung und Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Gleichzeitig werden die geschuldeten Kosten der Stadt Baden zum Inkasso abgetreten und unterliegen deren Bestimmungen. 
  2. Nach erfolgloser dritter Mahnung ist die Benutzerin oder der Benutzer bis zur Erledigung des Falls von der weiteren Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen. Die Stadtbibliothek kann den Rechtsweg beschreiten. 

§ 11    Sorgfaltspflicht

  1. Medien sind sachgemäss und sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Verschmutzung und Beschädigung (z.B. Hinweise oder Markierungen im Text) zu bewahren. Für beschädigte oder verlorene Medien haftet die Benutzerin oder der Benutzer. 
  2. Wer Medien ausleiht, ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemässen Zustand und der Vollständigkeit der Medien zu überzeugen. 

§ 12    Weiterausleihe 

  1. Die Weitergabe der ausgeliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. 

§ 13    Adress- und Namensänderung

  1. Adress- und Namensänderungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Benutzerin oder der Benutzer hat sicherzustellen, dass sie/er auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) die Erinnerung für die Rückgabe und Mahnungen empfangen kann.

§ 14    Haftung 

  1. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verantwortlich für die von ihr bzw. ihm entliehenen Medien. Sie oder er haftet für den Schaden, der bei Verlust, Verschmutzung oder Beschädigung der Medien entsteht und trägt auch alle dadurch verursachten Kosten. 
  2. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Diebstähle und Beschädigungen, die durch Dritte zum Nachteil von Bibliotheksbenutzenden begangen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für persönliche Gegenstände der Benutzenden.
  3. Medien der Stadtbibliothek dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet oder in anderer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Stadtbibliothek schliesst die Haftung im rechtlich zulässigen Umfang aus. 
  4. Die Stadtbibliothek übernimmt weder während des regulären Betriebs noch bei Veranstaltungen die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern oder anderen der Aufsicht bedürftigen Personen.

§ 14    Videoüberwachung

  1. Ausserhalb der regulären Öffnungszeiten werden eintretende Personen gefilmt. Die Daten werden an einem gesicherten Ort aufbewahrt und vor dem Zugriff von Dritten geschützt.
  2. Bei strafbaren Handlungen werden die Daten ausgewertet und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Alle anderen Aufzeichnungen werden nach 7 Tagen gelöscht.

§ 15    Widerhandlung gegen die Bibliotheksordnung, Ausschluss von der Benutzung

  1. Wer den Bibliotheksbetrieb behindert, die Benutzungsordnung missachtet, Anordnungen nicht befolgt oder andere Personen stört oder belästigt, kann ganz oder teilweise wie auch befristet oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
  2. Ausschluss oder Benutzungsbeschränkung können ebenfalls bei Diebstahl und Schädigung der Bibliotheksbestände oder der Bibliothekseinrichtung verfügt werden.
  3. Gegen eine Benutzungsbeschränkung oder Ausschlussverfügung der Stadtbibliothek kann beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.

§ 16    Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 

  1. Diese Benutzungsordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft. 
  2. Sie ersetzt die Benutzungsordnung mit Gebührentarif vom 1. September 2008. 
Baden, 26. November 2018

STADTRAT BADEN 

Stadtammann SCHNEIDER
Stadtschreiber  KUBLI

 

 

Anhang 1

zur Verordnung über die Benutzung der Stadtbibliothek Baden vom 26. November 2018

a)    Öffnungszeiten

Reguläre Öffnungszeiten

Montag bis Freitag  8 – 19 Uhr
Samstag  8 – 16 Uhr

Bediente Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

8 – 19 Uhr
Samstag 8 – 16 Uhr

Zutritt mit gültigem Bibliotheksausweis

Montag bis Sonntag

7 – 19 Uhr

 

b)    Gebühren inkl. MwSt

Jahresgebühren

Kinder (bis 12 Jahre)  
Buch kostenlos*
Buch, Hörbuch, E-Book, Musik, Film, Spiel CHF 20.-
Jugendliche (ab 12 Jahre)  
Buch kostenlos*
Buch, Hörbuch, E-Book, Musik, Film, Spiel CHF 30.-
Erwachsene  
Buch CHF 20.-
Buch, E-Book CHF 30.-
Hörbuch, E-Book, Musik, Film CHF 30.-
Buch, Hörbuch, E-Book, Musik, Film, Spiel CHF 50.-
Premium mit 2 Karten, max. 100 Medien
(inklusive Bestseller und Reservierung)
CHF 100.-
Familien  
Buch, Hörbuch, E-Book, Musik, Film, Spiel CHF 60.-
Premium mit 2 Karten, max. 100 Medien
(inklusive Bestseller und Reservierung)
CHF 120.-

 

 

Einschreibegebühr und "Kennenlern"-Benutzerausweise mit Gebühren

Einschreibegebühr Kinder und Jugend bis 18 Jahre (einmalig) CHF   8.–
Kurzabo Familien (Buch & Digital** & Spiele) für 3 Monate CHF 25.–
Probeabo eBook für 1 Monat (einmalig) kostenlos
Probeabo Buchstart (Kinder < 3 Jahre) für 1 Jahr (einmalig) kostenlos

 

Einzelgebühren mit gültigem Bibliotheksausweis

Einzelausleihe CHF   5.–
Medienbox-Ausleihe CHF 0.– bis CHF 25.–
Bestsellerausleihe sowie -verlängerung CHF   2.–
Reservation eines Mediums CHF   2.–
Bereitstellen eines Mediums CHF   2.–
Interbibliothekarischer Leihverkehr nach Aufwand

 

Mahnungen

1. Mahnung                               CHF   3.–
2. Mahnung (inkl. erste Mahnung) CHF 10.–
3. Mahnung (inkl. erste und zweite Mahnung) CHF 25.–
Inkasso gemäss der Bestimmungen der Stadt Baden  

 

Sonstige
Ersatzausweis CHF  5.–
Medienverlust/-ersatz:
-    für Medien bis 2 Jahre im Bestand
100% vom Kaufpreis

-    für Medien ab 2 Jahren im Bestand

75% vom Kaufpreis

-    für Medien ab 4 Jahren im Bestand

50% vom Kaufpreis
Verwaltungsaufwand pro Rechnung per Brief CHF 20.– bis CHF 50.–
eReader Ausleihe sowie -Verlängerung CHF 10.–
technische Geräte CHF 0.– bis CHF 50.–
Beratung
Zeitaufwand ab ½ Std., pro weitere 10 Min.)
CHF 10.–
Lernplatz und WLAN             kostenlos
PC-Arbeitsplätze, Nutzung bis max. 1 Stunde kostenlos 
Schliessfach, Nutzung bis max. 1 Woche kostenlos / Depot CHF 20.–
Raumnutzung pro Veranstaltung CHF 20.– bis CHF 250.– plus 

Die Höhe der Gebühr für die Raumnutzung richtet sich namentlich nach folgenden Kriterien:

  1. Einzelnutzung oder regelmässige Nutzung
  2. Nutzungsdauer
  3. zusätzliche Infrastruktur (Küche, Präsentationsmaterial, Reinigung).         
Depot CHF 0.– bis CHF 100.– 
Eintritt pro Veranstaltung CHF 0.– bis CHF 50.– 

Personen mit Kulturlegi wird eine Reduktion von 50% auf die Jahresgebühren und Veranstaltungseintritte gewährt.

In Härtefällen kann die Bibliothek diese Gebühren auf Antrag reduzieren oder erlassen. 
 

c)    Leihfristen für Medien

Die Leihfrist kann wie folgt verlängert werden, sofern das Medium nicht reserviert ist:

Medienart Leihfrist in Tagen Anzahl Verlängerungen
eReader 30 1x **
Einzelausleihe je nach Medium je nach Medium **
Buch 30 3x
Buch Bestseller 14 1x **
Film 14 1x
Sach-Hörbuch / -Film 30 3x
Hörbuch / Musik 30 1x
Sprachkurs 30 3x
Zeitschriften 14 1x
Spiel / Spielsachen 30 1x
Medienbox 14 1x **

** erneut kostenpflichtig

Anhang 2

zur Verordnung über die Benutzung der Stadtbibliothek Baden vom 26. November 2018

Hausordnung

Essen und Trinken

Im Cafébereich dürfen geruchsneutrale Mahlzeiten gegessen werden. Getränke sind in der ganzen Bibliothek erlaubt.

Fundsachen

Gefundene Gegenstände können beim Besucherservice abgegeben werden. Die Bibliothek leitet Wertsachen an das Stadtbüro weiter. Dort können sie von den rechtmässigen Besitzerinnen und Besitzern abgeholt werden.

Informationsmaterialien

Flyer und Plakate von Dritten dürfen nur von der Bibliothek aufgehängt werden. Sie können beim Besucherservice abgegeben werden. Die Bibliothek entscheidet, ob sie ausgehangen werden.

Lärm und Sauberkeit

In der Bibliothek wird auf die Ruhezonen geachtet, die Arbeitsplätze sollen sauber bleiben und der Abfall in den Mülleimer geworfen werden.

Lern- und Arbeitsplätze

Arbeitsplätze können nicht reserviert werden. Beim Verlassen der Bibliothek sind sie freizugeben. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände oder IT-Geräte.

Mobiltelefone

Mobiltelefone dürfen lautlos genutzt werden. Telefonieren ist im Erdgeschoss erlaubt.

Rauchen

In allen Innenräumen der Bibliothek ist das Rauchen verboten.

Schliessfächer und Garderobe

Die Bibliothek haftet nicht für Gegenstände in Schliessfächern, Garderobe oder anderswo.

Spielen in der Bibliothek

In der Kinderbibliothek darf mit den dafür gekennzeichneten Spielsachen gespielt werden.

Tiere

Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
Ausnahme: Assistenzhunde

Verhalten in der Bibliothek

Alle verhalten sich rücksichtsvoll, damit niemand gestört wird.
Lärm, starker Geruch oder Verschmutzung sowie Beschädigungen sind zu vermeiden.
Unangemessenes Verhalten, Diebstahl oder mutwillige Zerstörung werden gemeldet. Für verursachte Schäden haften die Verursachenden.

Verstoss gegen die Hausregeln

Bei Regelverstössen kann eine Ermahnung, ein Verweis oder ein Hausverbot ausgesprochen werden. Auch eine Sperrung des Bibliotheksausweises ist möglich.

Weisungen

Die Anweisungen des Bibliothekspersonals sind zu befolgen.

Stadtbibliothek, Datum

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